Fischereivorschriften
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Die Fischereivorschriften stellen wir Ihnen auch als PDF Datei zum Download bereit 
Ausführungsbestimmungen
Der
Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die kantonale
Fischereiverordnung vom 18. März 2009, beschliesst:
I. Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlagen
Neben
den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften betreffend die Fischerei werden
zu deren Ergänzung für die Fischerei im Wägitalersee die folgenden Vorschriften
erlassen.
2. Patentpflicht
Die
Fischerei im Wägitalersee darf nur mit einem Patent ausgeübt werden. Dieses ist
persönlich und nicht übertragbar.
3. Patentausgabe
Die
Patente werden vom Pächter des Fischereirechts im Wägitalersee gegen Vorweisung
eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) ausgestellt.
Sie sind mit Name, Vorname, Jahrgang und Wohnadresse zu versehen. Wer ein
Patent für die Dauer von mehr als einem Monat erwerben will oder Fische hältern
will, muss den Nachweis erbringen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse
über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Dieser Nachweis für
ausreichende Kenntnisse wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den
schweizerischen Sachkundenachweis oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht.
Die Gleichwertigkeit einer anderen Ausbildung ist gegeben, wenn sie die Minimalanforderungen
des schweizerischen Sachkundenachweises erfüllt. Das zuständige Amt befindet,
gestützt auf diese Vorgabe, über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise. Der
Fischer hat das Patent und den amtlichen Ausweis auf sich zu tragen und auf
Verlangen den Aufsichtsorganen sowie den Grundeigentümern vorzuweisen.
4. Patentdauer
Der
Pächter ist berechtigt, Tages-, Mehrtages-, Ferien- und Saisonkarten abzugeben.
Pro Person wird für die gleiche Patentdauer nur 1 Karte der gleichen Art
abgegeben.
5. Jugendpatente
Jugendpatente
werden für Jugendliche von 10 Jahren bis und mit vollendetem 16. Lebensjahr
abgegeben.
6. Fischereisaison
Die
Fischereisaison beginnt, sofern der See eisfrei ist, für Saisonkarten am 16.
April und für die übrigen Patente am 1. Mai. Sie dauert bis zum 15. Oktober.
Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ist der Pächter im Einverständnis mit
dem Umweltdepartement berechtigt, abweichende Zeiten festzulegen.
7. Berechtigung und Betretungsrecht
Die
Fischerei ist vom Ufer oder vom Boot aus gestattet. Als Grenze zwischen der
Bach- und Seefischerei gilt der jeweilige Wasserstand des Stausees. Das Fischen
von der Staumauer und von den Brücken/Strassen entlang des Sees sowie innerhalb
der signalisierten Betretungsverbote ist untersagt. Landwirtschaftlich genutzte
Zonen dürfen nur auf den vorhandenen Wegen von der Strasse zum Ufer begangen
werden. Für Schäden, die bei der Ausübung der Fischerei verursacht werden,
haftet der Fischer persönlich.
8. Statistik
Der
Patentinhaber ist verpflichtet, die Fänge gleichentags unmittelbar nach Beendigung des
Fischens wahrheitsgetreu und genau in die
Statistik einzutragen.
II. Gerätschaften
1. Zulässige Fanggeräte
Für
die Ausübung der Fischerei sind pro Patent folgende Fanggeräte zulässig:
a)
zwei Angelruten mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken (Schonhaken), mit natürlichem oder künstlichem,
lebenden oder toten Köder, oder mit einem Spinner, Löffel oder Blinker mit nur
einem lose hängenden Mehrfachangel ohne Widerhaken
(Schonhaken), oder
b)
eine Hegene für den Felchen- oder Eglifang mit
höchstens fünf natürlichen oder künstlichen Ködern
(Mücken, Larven, usw.), ohne zusätzliches Fanggerät, oder
c)
die Schleppangel mit zwei Ruten oder zwei Rollen mit
einem Spinner, Löffel, Blinker oder einem System oder Wobler mit höchstens zwei
lose hängenden Dreiangeln ohne
Widerhaken und totem Köderfisch, oder
d)
eine Tiefseeschleike mit höchstens drei Schnüren oder mit
zwei Schnüren und einem weiteren Fanggerät. Downrigger
mit zwei Ruten.
e)
Das Jugendpatent berechtigt zur Verwendung einer Rute vom Ufer oder vom Boot aus.
2. Gemeinsame Bestimmungen
a) Köderfische
Die Verwendung lebender Köderfische
ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur
Fische verwendet werden, die aus dem Wägitalersee stammen und für die kein Mindestfangmass
vorgeschrieben ist. Pro Patentinhaber und Behälter dürfen nicht mehr als 30
Köderfische gehältert werden. Diese sind fachgerecht zu behandeln. Der
Köderfischfang ist nur Inhabern von Fischereipatenten für den Wägitalersee
gestattet. Zulässig sind eine Reuse oder eine Köderflasche oder ein Senknetz im
Ausmass von einem m2 Fläche.
Der Verkauf oder die anderweitige Verwendung der Köderfische ist untersagt.
Tote Köderfische dürfen nicht mehr ins Gewässer zurückversetzt werden.
b) Überwachung der Ruten
Ausgesetzte
Ruten sind vom Patentinhaber ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte
Rutenständer sind nach dem Gebrauch zu entfernen.
3. Verbotene Gerätschaften
Es
ist verboten
b)
galvanisch behandelte Angeln (Goldangeln)
mit Ausnahme der Fliegen- und
Hegenenfischerei zu verwenden;
c)
den Feumer als Fanggerät zu gebrauchen, mit Ausnahme der Verwendung zur Landung
angehakter Fische.
d)
mit Widerhaken zu fischen, mit Ausnahme der Hegenen- Fischerei am Einfachhaken.
III. Schutzvorschriften
1. Nachtzeit
Die
Nachtfischerei (inkl. Köderfischfang) ist verboten.
vom
16. April bis 15. Mai die Zeit von 20.00–07.00 Uhr;
vom
16. Mai bis 15. August die Zeit von 20.00–06.00 Uhr;
vom
16. August bis 15. Oktober die Zeit von 20.00–07.00 Uhr.
2. Mindestfangmasse
Die
nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der
natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, im lebenden und toten Zustand,
mindestens folgende Längen aufweisen:
–
Forellen (alle Arten) 28 cm
–
Felchen 28 cm
–
Zander 40 cm
–
Barsche (Egli) 18 cm
Untermässige
Fische sind sofort und schonend mit nassen Händen wieder in den See
zurückzuversetzen. Nicht überlebensfähige Fische müssen vorher fachgerecht
getötet werden. Bei geschluckter Angel ist das Vorfach wegzuschneiden.
3. Fangzahl
Je
Tag und Patent dürfen folgende Fische gefangen werden:
–
5 Forellen (inkl. Namaycush), Saibling
–
8 Felchen
–
25 Barsche (Egli).
Pro
Saisonpatent dürfen maximal folgende Fische gefangen werden:
–
Erwachsenenpatent: je 100 Forellen und Felchen.
–
Jugendpatent: je 50 Forellen und Felchen.
Der
Fang der übrigen Fische ist unbeschränkt. Sobald ein Patentinhaber die maximale
Tagesfangzahl einer Fischart erreicht hat, muss er die spezielle Fangart auf
diese Fische einstellen. Es ist nicht gestattet, weitere Fänge der gleichen Art
zu tätigen und massige Fische durch grössere zu ersetzen oder mit andern
Fischern einzutauschen. Hältern von Fischen nur noch mit SaNa-Ausweis erlaubt.
Gefangene Fische, die für den Verzehr bestimmt sind, sind sofort fachgerecht zu
töten. Aufbewahrte Fische aus früheren Fängen gelten als Fang des
Kontrolltages.
IV. Patenttaxen
|
1. Patentgebühren |
||
|
a) TAGESKARTEN |
Kantons-bewohner |
Nicht-Kantonsbewohner |
|
– Erwachsene 1 Tag |
Fr.
17.– |
Fr. 22.– |
|
– Jugendliche 1 Tag |
Fr.
10.– |
Fr. 10.– |
|
Mehrtageskarten müssen auf einmal
gelöst werden |
||
|
b) FERIENKARTEN |
||
|
– 1 Woche |
Fr.
75.– |
Fr. 96.– |
|
c) SAISONKARTEN |
||
|
– Erwachsene |
Fr.
240.– |
Fr. 360.– |
2. Zusätzliche Gebühren
Kaution für die Abgabe der
Fangstatistik für Tages- und Mehrtageskarten Fr. 5.– für Saisonkarten Fr. 20.–
Exklusiv Ausstellungsgebühren
Die Kaution der Tagespatente 15.10
und Saisonpatente 15.11 der laufenden Saison verfällt zugunsten des
Fischeinsatzfonds, wenn die Fangstatistik nicht fristgerecht dem Pächter
abgegeben wird.
V. Strafbestimmungen
Widerhandlungen
gegen diese Vorschriften werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen und
eidgenössischen Fischereigesetzgebung verfolgt.
Schwyz,
22. Nov. 2011 Im Namen des Regierungsrates:
Landammann:
Armin Hüppin
Staatsschreiber:
Dr. Mathias E. Brun
Ausgabestelle der Fischerei-Patente
Fischereibüro Seestrasse
Beat
Holdenrieder, Seestrasse, 8858 Innerthal SZ, www.waegitalersee.ch.
Anfragen und Bootsvermietung: Tel. 055
446 13 44
Bürozeiten:
Während
der Fangsaison täglich von 7.00–12.00 + 13.00–19.00 Uhr. In den Sommermonaten vom 16. Mai bis 15. August bereits ab 6.00 Uhr geöffnet!
Allgemeine Weisungen und Wünsche des
Seepächters
Bootsfischer sollten beim Schleppen gegenüber den
Uferfischern einen Mindestabstand von ungefähr 80 - 100 Metern einhalten.
Zapfenfischen ist auch in Ufernähe erlaubt.
Vermeiden
Sie unnötigen Lärm (laute Radios, Autotüren zuschlagen etc.) speziell am frühen
Morgen in der Nähe von Wohnhäusern, die eventuell noch schlafenden Bewohner
werden Ihnen dankbar sein. Motorfahrzeuge während dem Aufenthalt zum Fischen am
Seeufer möglichst nur auf vorhandenen Ausstellplätzen abstellen, keinesfalls im
eigentlichen Fahrbahnbereich der Seeuferstrasse. Verkehrsbehinderungen werden
von den Polizeiorganen entsprechend der Strassenverkehrsgesetzgebung geahndet.
Jeder Fischer und Picknicker möge das Seine dazu beitragen, dass die Seeufer des Wägitalersees möglichst
sauber gehalten werden können, indem
beim Verlassen der Uferplätze oder eines Mietbootes alle Überreste und Abfälle eingesammelt und einer geordneten Entsorgung
zugeführt werden. Altglas- und Abfallcontainer (Gebührenpflichtig) sind auch in
Innerthal vorhanden, sofern Sie es nicht vorziehen, Ihre Abfälle wieder zu
Hause der normalen Kehrichttour mitzugeben! Anfallende Innereien beim Ausweiden
von Fischen am Seeufer nicht in den See werfen (Gewässerschutzgesetzgebung!), sondern ausreichend verpackt dem
übrigen Kehricht beifügen oder noch besser ohne Verpackung beim
Fischausweideplatz unterhalb des Fischereibüros in den speziell dafür
vorgesehenen Kessel legen. Diese organischen Abfälle und Filetierrückstände werden
der Tierfutter-Aufbereitung zugeführt.
Für
Ihre verstärkten Anstrengungen auf dem Gebiete Umweltschutz danken Ihnen die Behörden der kleinen
Berggemeinde Innerthal sowie der Fischereipächter und seine Mitarbeiter.
Nicht
zuletzt werden unsere Nachfolgegenerationen in späteren Jahren unsere heutigen
Bemühungen zur Erhaltung eines sauberen
Erholungsgebietes zu schätzen wissen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen «PETRI-HEIL».