Fischereivorschriften

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 Die Fischereivorschriften stellen wir Ihnen auch als PDF Datei zum Download bereit       

 

Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee 2012 und 2013
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die kantonale Fischereiverordnung vom 18. März 2009, beschliesst:
 

I. Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlagen

Neben den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften betreffend die Fischerei werden zu deren Ergänzung für die Fischerei im Wägitalersee die folgenden Vorschriften erlassen.

2. Patentpflicht
Die Fischerei im Wägitalersee darf nur mit einem Patent ausgeübt werden. Dieses ist persönlich und nicht übertragbar.

3. Patentausgabe
Die Patente werden vom Pächter des Fischereirechts im Wägitalersee gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) ausgestellt. Sie sind mit Name, Vorname, Jahrgang und Wohnadresse zu versehen. Wer ein Patent für die Dauer von mehr als einem Monat erwerben will oder Fische hältern will, muss den Nachweis erbringen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Dieser Nachweis für ausreichende Kenntnisse wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkundenachweis oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht. Die Gleichwertigkeit einer anderen Ausbildung ist gegeben, wenn sie die Minimalanforderungen des schweizerischen Sachkundenachweises erfüllt. Das zuständige Amt befindet, gestützt auf diese Vorgabe, über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise. Der Fischer hat das Patent und den amtlichen Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen sowie den Grundeigentümern vorzuweisen.

4. Patentdauer
Der Pächter ist berechtigt, Tages-, Mehrtages-, Ferien- und Saisonkarten abzugeben. Pro Person wird für die gleiche Patentdauer nur 1 Karte der gleichen Art abgegeben.

5. Jugendpatente
Jugendpatente werden für Jugendliche von 10 Jahren bis und mit vollendetem 16. Lebensjahr abgegeben.

6. Fischereisaison
Die Fischereisaison beginnt, sofern der See eisfrei ist, für Saisonkarten am 16. April und für die übrigen Patente am 1. Mai. Sie dauert bis zum 15. Oktober. Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ist der Pächter im Einverständnis mit dem Umweltdepartement berechtigt, abweichende Zeiten festzulegen.

7. Berechtigung und Betretungsrecht
Die Fischerei ist vom Ufer oder vom Boot aus gestattet. Als Grenze zwischen der Bach- und Seefischerei gilt der jeweilige Wasserstand des Stausees. Das Fischen von der Staumauer und von den Brücken/Strassen entlang des Sees sowie innerhalb der signalisierten Betretungsverbote ist untersagt. Landwirtschaftlich genutzte Zonen dürfen nur auf den vorhandenen Wegen von der Strasse zum Ufer begangen werden. Für Schäden, die bei der Ausübung der Fischerei verursacht werden, haftet der Fischer persönlich.

8. Statistik
Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Fänge gleichentags
unmittelbar nach Beendigung des Fischens wahrheitsgetreu und genau in die Statistik einzutragen.

II. Gerätschaften
1. Zulässige Fanggeräte

Für die Ausübung der Fischerei sind pro Patent folgende Fanggeräte zulässig:

a) zwei Angelruten mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken (Schonhaken), mit natürlichem oder künstlichem, lebenden oder toten Köder, oder mit einem Spinner, Löffel oder Blinker mit nur einem lose hängenden Mehrfachangel ohne Widerhaken (Schonhaken), oder

b) eine Hegene für den Felchen- oder Eglifang mit höchstens fünf natürlichen oder künstlichen Ködern (Mücken, Larven, usw.), ohne zusätzliches Fanggerät, oder

c) die Schleppangel mit zwei Ruten oder zwei Rollen mit einem Spinner, Löffel, Blinker oder einem System oder Wobler mit höchstens zwei lose hängenden Dreiangeln ohne Widerhaken und totem Köderfisch, oder

d) eine Tiefseeschleike mit höchstens drei Schnüren oder mit zwei Schnüren und einem weiteren Fanggerät. Downrigger mit zwei Ruten.

e) Das Jugendpatent berechtigt zur Verwendung einer Rute vom Ufer oder vom Boot aus.

2. Gemeinsame Bestimmungen

a) Köderfische
Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Wägitalersee stammen und für die kein Mindestfangmass vorgeschrieben ist. Pro Patentinhaber und Behälter dürfen nicht mehr als 30 Köderfische gehältert werden. Diese sind fachgerecht zu behandeln. Der Köderfischfang ist nur Inhabern von Fischereipatenten für den Wägitalersee gestattet. Zulässig sind eine Reuse oder eine Köderflasche oder ein Senknetz im Ausmass von einem m2 Fläche. Der Verkauf oder die anderweitige Verwendung der Köderfische ist untersagt. Tote Köderfische dürfen nicht mehr ins Gewässer zurückversetzt werden.

b) Überwachung der Ruten
Ausgesetzte Ruten sind vom
Patentinhaber ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte Rutenständer sind nach dem Gebrauch zu entfernen.

3. Verbotene Gerätschaften
Es ist verboten
a) mit der Plastikkugel (boule d’eau) am Ende der Schnur, oder mit dem Seehund zu fischen;

b) galvanisch behandelte Angeln (Goldangeln) mit Ausnahme der Fliegen- und Hegenenfischerei zu verwenden;

c) den Feumer als Fanggerät zu gebrauchen, mit Ausnahme der Verwendung zur Landung angehakter Fische.

d) mit Widerhaken zu fischen, mit Ausnahme der Hegenen- Fischerei am Einfachhaken.

III. Schutzvorschriften

1. Nachtzeit
Die Nachtfischerei (inkl. Köderfischfang) ist verboten.
Als Nachtzeit gilt:

vom 16. April bis 15. Mai die Zeit von 20.00–07.00 Uhr;

vom 16. Mai bis 15. August die Zeit von 20.00–06.00 Uhr;

vom 16. August bis 15. Oktober die Zeit von 20.00–07.00 Uhr.

2. Mindestfangmasse

Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, im lebenden und toten Zustand, mindestens folgende Längen aufweisen:

– Forellen (alle Arten) 28 cm
– Felchen 28 cm

– Zander 40 cm

– Barsche (Egli) 18 cm

Untermässige Fische sind sofort und schonend mit nassen Händen wieder in den See zurückzuversetzen. Nicht überlebensfähige Fische müssen vorher fachgerecht getötet werden. Bei geschluckter Angel ist das Vorfach wegzuschneiden.

3. Fangzahl
Je Tag und Patent dürfen folgende Fische gefangen werden:

– 5 Forellen (inkl. Namaycush), Saibling
– 8 Felchen

– 25 Barsche (Egli).

Pro Saisonpatent dürfen maximal folgende Fische gefangen werden:

– Erwachsenenpatent: je 100 Forellen und Felchen.
– Jugendpatent: je 50 Forellen und Felchen.

Der Fang der übrigen Fische ist unbeschränkt. Sobald ein Patentinhaber die maximale Tagesfangzahl einer Fischart erreicht hat, muss er die spezielle Fangart auf diese Fische einstellen. Es ist nicht gestattet, weitere Fänge der gleichen Art zu tätigen und massige Fische durch grössere zu ersetzen oder mit andern Fischern einzutauschen. Hältern von Fischen nur noch mit SaNa-Ausweis erlaubt. Gefangene Fische, die für den Verzehr bestimmt sind, sind sofort fachgerecht zu töten. Aufbewahrte Fische aus früheren Fängen gelten als Fang des Kontrolltages.

IV. Patenttaxen

1. Patentgebühren                

   

a) TAGESKARTEN

Kantons-bewohner
 

Nicht-Kantonsbewohner

– Erwachsene 1 Tag
je weiterer aufeinanderfolgender Tag

Fr. 17.–
Fr. 13.–

Fr. 22.–
Fr. 17.–

– Jugendliche 1 Tag  
 
je weiterer aufeinanderfolgender Tag

Fr. 10.–
Fr. 7.–
 

Fr. 10.–
Fr. 7.–

Mehrtageskarten müssen auf einmal gelöst werden
 

   

b) FERIENKARTEN

   

– 1 Woche
 – 1 Monat
 

Fr. 75.–
Fr. 150.–

Fr. 96.–
Fr. 200.–

c) SAISONKARTEN
 

   

– Erwachsene
 Bewohner des Wägitals
– Jugendliche

 Bewohner des Wägitals

Fr. 240.–
Fr. 190.–
Fr. 120.–
Fr. 90.–

Fr. 360.–

Fr. 180.–

2. Zusätzliche Gebühren
Kaution für die Abgabe der Fangstatistik für Tages- und Mehrtageskarten Fr. 5.– für Saisonkarten Fr. 20.–

Exklusiv Ausstellungsgebühren

Die Kaution der Tagespatente 15.10 und Saisonpatente 15.11 der laufenden Saison verfällt zugunsten des Fischeinsatzfonds, wenn die Fangstatistik nicht fristgerecht dem Pächter abgegeben wird.

V. Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Fischereigesetzgebung verfolgt.
Schwyz, 22. Nov. 2011 Im Namen des Regierungsrates:

Landammann: Armin Hüppin
Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun
 

Ausgabestelle der Fischerei-Patente

Fischereibüro Seestrasse
Beat Holdenrieder, Seestrasse, 8858 Innerthal SZ, www.waegitalersee.ch.

Anfragen und Bootsvermietung: Tel. 055 446 13 44          Fax 055 446 50 17

Bürozeiten:
Während der Fangsaison täglich von 7.00–12.00 + 13.00–19.00 Uhr. In den Sommermonaten
vom 16. Mai bis 15. August bereits ab 6.00 Uhr geöffnet! 

Allgemeine Weisungen und Wünsche des Seepächters

Bootsfischer sollten beim Schleppen gegenüber den Uferfischern einen Mindestabstand von ungefähr 80 - 100 Metern einhalten. Zapfenfischen ist auch in Ufernähe erlaubt.Uferfischer sollten sich ebenfalls an diese Wurfdistanzen halten. Ein Feumer (Unterfangnetz) gehört zur Standardausrüstung eines Sportfischers! Zur Kontrolle der Mindestfangmasse bitte ein genaues Meter- oder Fischmass verwenden.
Vermeiden Sie unnötigen Lärm (laute Radios, Autotüren zuschlagen etc.) speziell am frühen Morgen in der Nähe von Wohnhäusern, die eventuell noch schlafenden Bewohner werden Ihnen dankbar sein. Motorfahrzeuge während dem Aufenthalt zum Fischen am Seeufer möglichst nur auf vorhandenen Ausstellplätzen abstellen, keinesfalls im eigentlichen Fahrbahnbereich der Seeuferstrasse. Verkehrsbehinderungen werden von den Polizeiorganen entsprechend der Strassenverkehrsgesetzgebung geahndet. Jeder Fischer und Picknicker möge das Seine dazu beitragen, dass die
Seeufer des Wägitalersees möglichst sauber gehalten werden können, indem beim Verlassen der Uferplätze oder eines Mietbootes alle Überreste und Abfälle eingesammelt und einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Altglas- und Abfallcontainer (Gebührenpflichtig) sind auch in Innerthal vorhanden, sofern Sie es nicht vorziehen, Ihre Abfälle wieder zu Hause der normalen Kehrichttour mitzugeben! Anfallende Innereien beim Ausweiden von Fischen am Seeufer nicht in den See werfen (Gewässerschutzgesetzgebung!), sondern ausreichend verpackt dem übrigen Kehricht beifügen oder noch besser ohne Verpackung beim Fischausweideplatz unterhalb des Fischereibüros in den speziell dafür vorgesehenen Kessel legen. Diese organischen Abfälle und Filetierrückstände werden der Tierfutter-Aufbereitung zugeführt.
Für Ihre verstärkten Anstrengungen auf dem Gebiete
Umweltschutz danken Ihnen die Behörden der kleinen Berggemeinde Innerthal sowie der Fischereipächter und seine Mitarbeiter.
Nicht zuletzt werden unsere Nachfolgegenerationen in späteren Jahren unsere heutigen Bemühungen zur Erhaltung eines
sauberen Erholungsgebietes zu schätzen wissen.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen «PETRI-HEIL». 


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