Fischereivorschriften
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Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee ab 2025 (Vom 11. März 2025) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991, die bundesrätliche Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993, das Gesetz über die Fischerei vom 10. Mai 1965 und das Kantonale Fischereigesetz vom 18. März 2009, werden folgende Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee erlassen: I. Allgemeines Art. 1 Patentpflicht Die Fischerei im Wägitalersee darf nur mit einem Patent ausgeübt werden. Dieses ist persönlich und nicht übertragbar. Es ist nur zusammen mit einem amtlichen Ausweis gültig. Art. 2 Patentausgabe und Ausweispflicht Die Patente werden vom Pächter des Fischereirechts im Wägitalersee gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) ausgestellt. Sie sind mit Name, Vorname, Jahrgang und Wohnadresse zu versehen. Wer am Wägitalersee angeln will, muss den Nachweis erbringen können, dass ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei vorhanden sind. Dieser Nachweis über ausreichende Kenntnisse wird durch den schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht. Die Gleichwertigkeit einer anderen Ausbildung ist gegeben, wenn sie die Minimalanforderungen des SaNa erfüllt. Die zuständige kantonale Fachstelle befindet, gestützt auf diese Vorgabe, über die Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen. Die Nachweispflicht ist passiv. Sie muss nicht beim Patentkauf, sondern bei der Kontrolle erbracht werden. Das Patent, der SaNa und ein amtlicher Ausweis sind auf sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen. Jugendliche Patentinhabende sind bis zum vollendeten 14. Altersjahr von der SaNa-Pflicht befreit, sofern eine erwachsene Begleitperson über diese Kenntnisse verfügt. Die Begleitperson ist für die SaNa-gerechte Ausübung der Fischerei verantwortlich Art. 3 Patentdauer Der Pächter ist berechtigt, Tages-, Wochen-, Monats- und Saisonpatente abzugeben. Für einen bestimmten Zeitraum kann nur ein Patent gelöst werden. Wird die Jahresentnahmezahl durch Jahrespatentinhabende erreicht, können Einzelpatente nachgelöst werden, um die erlaubte Jahresentnahmezahl zu erhöhen. Art. 4 Jugendpatent Jugendpatente werden für Jugendliche von zehn Jahren bis und mit vollendetem 15. Lebensjahr abgegeben. Art. 5 Gästepatent Patentinhabende können auf Antrag pro Tag ein bis zwei Gästepatente erlangen. Jedes Gästepatent berechtigt Gäste zum Fischen unter der Aufsicht und auf das Kontingent der Patentinhabenden. Die Gäste sind von der SaNa-Pflicht befreit. Art. 6 Fischereisaison Die Fischereisaison beginnt, sofern der See eisfrei ist, für Saisonpatentinhabende am 16. April und für lnhabende aller übrigen Patente am 1. Mai. Sie dauert bis am 15. Oktober. Auf begründeten Antrag des Pächters kann die kantonale Fachstelle abweichende Zeiten erlauben. Art. 7 Berechtigung und Betretungsrecht Die Fischerei ist vom Ufer oder vom Boot aus gestattet. Als Grenze zwischen der Bach- und Seefischerei gilt der jeweilige Wasserstand des Stausees. Das Fischen von der Staumauer und von den Brücken/Strassen entlang des Sees sowie innerhalb der signalisierten Betretungsverbote ist untersagt. Landwirtschaftlich genutzte Zonen dürfen nur auf den vorhandenen Wegen von der Strasse zum Ufer begangen werden. Für Schäden, die bei der Ausübung der Fischerei verursacht werden, haften Fischende persönlich. Art. 8 Statistik Patentinhabende sind verpflichtet, die Fänge gleichentags, unmittelbar nach Beendigung des Fischens, vor dem Verlassen des Gewässers, wahrheitsgetreu in die Statistik einzutragen II. Gerätschaften Art. 9 Zulässige Fanggeräte Für die Ausübung der Fischerei sind pro Patent folgende Fanggeräte zulässig: a) zwei Angelruten mit einer einfachen Angel ohne Widerhaken (Schonhaken), mit natürlichem oder künstlichem, lebendem oder totem Köder, oder mit einem Spinner, Löffel, Wobbler oder Blinker mit zwei lose hängenden Mehrfachangeln ohne Widerhaken (Schonhaken),oder b) eine Hegene für den Felchen- oder Eglifang mit höchstens fünf natürlichen oder künstlichen Ködern (Mücken, Larven usw.), mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne Widerhaken, oder c) Dropshot mit oder ohne Widerhaken mit höchstens fünf natürlichen oder künstlichen Ködern (Mücken, Larven usw.), mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne Widerhaken, oder d) eine Fliegenrute mit oder ohne Widerhaken, mit einer zusätzlichen Angelrute mit einfachem Angel ohne Widerhaken, oder e) die Schleppangel mit zwei Ruten oder zwei Rollen mit einem Spinner, Löffel, Blinker oder einem System oder Wobbler mit höchstens zwei lose hängenden Dreiangeln ohne Widerhaken und totem Köderfisch ohne zusätzliches Gerät, oder f) eine oder zwei Tiefseeschleiken mit insgesamt höchstens drei Schnüren oder mit einer Tiefseeschleike mit zwei Schnüren und einem weiteren Fanggerät mit einer Anbissstelle, oder g) einem Downrigger mit maximal zwei Ruten vom Boot aus, ohne zusätzliches Gerät. Das Jugendpatent berechtigt zur Verwendung einer der oben erwähnten Gerätschaften mit einer Anbissstelle vom Ufer oder vom Boot aus. Bei Hegene und Dropshot sind fünf Anbissstellen erlaubt. Art. 10 Weitere Bestimmungen a) Köderfische Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Fische verwendet werden, die aus dem Wägitalersee stammen und für die kein Mindestfangmass vorgeschrieben ist. Zudem erlaubt sind tote, konservierte Köderfische. Der Köderfischfang ist nur lnhabenden von Fischereipatenten für den Wägitalersee gestattet. Dafür zulässig sind eine Reuse oder eine Köderflasche oder ein Senknetz im Ausmass von einem m2 Fläche. Der Verkauf oder die anderweitige Verwendung der Köderfische ist untersagt. b) Überwachung der Ruten Ruten und Utensilien mit ausgesetzten Ködern sind von den Patentinhabenden ständig zu beaufsichtigen. Gesteckte Rutenständer sind nach dem Gebrauch zu entfernen. Art. 11 Verbotene Gerätschaften Es ist verboten: a) mit dem Seehund zu fischen; b) Feumer oder Kescher als Fanggerät zu gebrauchen, mit Ausnahme der Verwendung zur Landung angehakter Fische; c) mit Widerhaken zu fischen, mit Ausnahme der Hegenen- und Fliegenfischerei am Einfachhaken. III. Schutzvorschriften Art. 12 Nachtzeit Die Nachtfischerei (inklusive Köderfischfang) ist verboten. Als Nachtzeit gilt: vom 16. April bis 15. Mai die Zeit von 20.00 – 07.00 Uhr vom 16. Mai bis 15. August die Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr vom 16. August bis 15. Oktober die Zeit von 20.00 – 07.00 Uhr Art. 13 Mindestfangmass Die nachgenannten Fischarten müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, im lebenden und toten Zustand, mindestens folgende Längen aufweisen: a) Forellen (alle Arten) 28 cm b) Felchen (alle Arten) 28 cm c) Saiblinge (o. Namaycush) 28 cm d) Zander 40 cm e) Flussbarsche (Egli) 18 cm f) Namaycush 45 cm Untermässige Fische sind sofort und schonend mit nassen Händen wieder in den See zurückzuversetzen. Nicht überlebensfähige Fische müssen vorher fachgerecht getötet werden. Bei geschluckter Angel ist das Vorfach direkt am Mund abzuschneiden. Art. 14 Tagesentnahmezahlen Durch Patentinhabende dürfen pro Fischart und Tag folgende Anzahl Fische mit Mindestfangmass entnommen werden: – 5 Salmoniden (dazu gehören Forellen und Saiblinge inklusive Namaycush) – 5 Felchen – 25 Flussbarsche (Egli) – 3 Zander Sobald Patentinhabende die maximale Tagesfangzahl einer Fischart erreicht haben, müssen sie die spezielle Fangart auf diese Fische einstellen. Es ist nicht gestattet, weitere Fänge der gleichen Art zu tätigen und massige Fische durch grössere zu ersetzen oder mit anderen Fischern auszutauschen. Aufbewahrte Fische aus früheren Fängen gelten als Fang des Kontrolltages. Art. 15 Zeitlich beschränkte Schongebiete Vom 16. September bis zum Ende der Fischereisaison am 15. Oktober ist das Fischen bei den Bacheinläufen des Abern- (Seeende) beziehungsweise des Schlierenbachs (Sägerei) im Umkreis von 100 m verboten. Art. 16 Tierschutz a) Das Angelgerät darf nicht ruckartig zum Anreissen (Schränzen) der Fische verwendet werden. b) Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen (catch and release), ist verboten. c) Angehakte Fische müssen tierschutzgerecht mit dem Feumer oder Kescher angelandet und, falls sie nicht zurückgesetzt werden müssen, betäubt und getötet werden (Tötung durch Kiemenschnitt, Herzstich oder Ausweiden) Pro Saisonpatent darf maximal folgende Anzahl Fische entnommen werden: – Erwachsenenpatent: je 100 Salmoniden (dazu gehören Forellen und Saiblinge inklusive Namaycush) und 100 Felchen – Jugendpatent: je 50 Salmoniden (dazu gehören Forellen und Saiblinge inklusive Namaycush) und 50 Felchen Der Fang der übrigen Fische ist unbeschränkt. Das Hältern von Fischen ist bis zum Verlassen des Gewässers erlaubt. IV. Gebühren Art. 17 Patentgebühren Zum Erlangen der Vergünstigung auf Tagespatente müssen die Tagespatente für aufeinanderfolgende Tage gelöst und am ersten Tag gemeinsam bezahlt werden. Art. 18 Zusätzliche Gebühren Die Abgabefrist für Monats-, Wochen- und Tagespatente ist der 15. Oktober und die der Saisonpatente der 15. November der laufenden Saison. Werden die Patente mit den Fangstatistiken nicht fristgerecht abgegeben, wird die Kaution nicht zurück- bezahlt, sondern in den Fischeinsatzfonds überführt. V. Strafbestimmungen Art. 19 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Fischereigesetzgebung verfolgt. VI. Schlussbestimmungen Art. 20 Aufhebung des bisherigen Rechts Mit der Inkraftsetzung dieses Erlasses werden die Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei im Wägitalersee vom 7. März 2023 aufgehoben. Art. 21 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft. Schwyz, 11. März 2025 Im Namen des Regierungsrates: Der Landammann: Michael Stähli Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun Ausgabestelle der Fischerei-Patente Fischereibüro Seestrasse Beat Holdenrieder, Seestrasse 2, 8858 Innerthal SZ, www.waegitalersee.ch. Anfragen und Bootsvermietung: Tel. 055 446 13 44 info@waegitalersee.ch Bürozeiten: Während der Fangsaison täglich von 7.00–12.00 und 13.00–19.00 Uhr. In den Sommermonaten vom 16. Mai bis 15. August bereits ab 6.00 Uhr geöffnet! Allgemeine Weisungen und Wünsche des Seepächters Bootsfischer sollten beim Schleppen gegenüber den Uferfischern einen Mindestabstand von ungefähr 80–100 Metern einhalten. Zapfenfischen ist auch in Ufernähe erlaubt. Uferfischer sollten sich ebenfalls an diese Wurfdistanzen halten. Ein Feumer (Unterfangnetz) gehört zur Standardausrüstung eines Sportfischers! Zur Kontrolle der Mindestfangmasse bitte ein genaues Meter- oder Fischmass verwenden. Vermeiden Sie unnötigen Lärm (laute Radios, Autotüren zuschlagen etc.) speziell am frühen Morgen in der Nähe von Wohnhäusern, die eventuell noch schlafenden Bewohner werden Ihnen dankbar sein. Motorfahrzeuge während dem Aufenthalt zum Fischen am Seeufer möglichst nur auf vorhandenen Ausstellplätzen abstellen, keinesfalls im eigentlichen Fahrbahnbereich der Seeuferstrasse. Verkehrsbehinderungen werden von den Polizeiorganen entsprechend der Strassenverkehrsgesetzgebung geahndet. Jeder Fischer und Picknicker möge das Seine dazu beitragen, dass die Seeufer des Wägitalersees möglichst sauber gehalten werden können, indem beim Verlassen der Uferplätze oder eines Mietbootes alle Überreste und Abfälle eingesammelt und einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Altglas- und Abfallcontainer (Gebührenpflichtig) sind auch in Innerthal vorhanden, sofern Sie es nicht vorziehen, Ihre Abfälle wieder zu Hause der normalen Kehrichttour mitzugeben! Für Ihre verstärkten Anstrengungen auf dem Gebiete Umweltschutz danken Ihnen die Behörden der kleinen Berggemeinde Innerthal sowie der Fischereipächter und seine Mitarbeiter. Nicht zuletzt werden unsere Nachfolgegenerationen in späteren Jahren unsere heutigen Bemühungen zur Erhaltung eines sauberen Erholungsgebietes zu schätzen wissen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen «PETRI-HEIL»
Kaution für die Abgabe der Fangstatistik
für Tages-, und Mehrtagespatente
Fr. 5.00
für Saisonpatente
Fr. 20.00
Ausstellgebühren
für Tages-, und Mehrtagespatente
Fr. 5.00
für Saisonpatente
Fr. 10.00
Abgabe der gedruckten Ausführungsbestimmungen
Fr. 9.00